Ob es bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit Geld aus der gesetzlichen Unfallversicherung gibt, hängt auch davon ab, ob der individuelle Fall als Wegeunfall eingeordnet wird oder nicht. Worauf es dafür ankommt und was Sie sonst noch als Arbeitnehmer wissen sollten, steht hier: http://bit.ly/anw_wegeunfall
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Arbeitsunfall / gesetzliche Unfallversicherung
Bei Unfällen, die sich im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignen, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Der Treffpunkt erklärt, wer wann versichert ist und was man im Falle eines Unfalls beachten sollte.
Es war bereits dunkel, als Marcel B. sich mit dem Fahrrad auf den Heimweg machte. Der 42-jährige Industriekaufmann hatte noch bis abends im Büro gesessen und an einem wichtigen Projekt gearbeitet. „Ganz ehrlich? Noch vor ein paar Monaten wäre der Unfall nicht so glimpflich ausgegangen,“ sagt B. „Zum Glück habe ich mir vor Kurzem einen Fahrradhelm zugelegt, um ein gutes Vorbild für meine Kinder abzugeben. Jetzt wissen sie auf jeden Fall, dass der Helm wirklich wichtig ist.“ Was war passiert? Wegen der Dunkelheit hatte Marcel B. die Pflastersteine übersehen, die ein Baum mit seinen Wurzeln aus dem Radweg gedrückt hatte. B. blieb mit dem Pedal hängen und stürzte. Die Folge: ein gebrochener Finger, gebrochene Mittelhand und jede Menge Schrammen und Kratzer. „Der Helm ist ebenfalls zu Bruch gegangen – aber besser der als mein Kopf.“ Zwei Operationen und acht Wochen Arbeitsunfähigkeit später kann der Familienvater fast schon wieder über sein Missgeschick lachen.
Was manche nicht wissen: Unfälle wie der von Marcel B. sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert – und gar nicht mal so selten: Rund 877.000 tausend meldepflichtige Arbeitsunfälle zählte die gesetzliche Unfallversicherung im Jahr 2018. Hinzu kamen fast 190.000 sogenannte Wegeunfälle – also Unfälle, die auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit passierten. Unfallversicherungsträger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die jeweils für bestimmte Branchen, wie zum Beispiel Metall, Bau, Handel, Transport, Verwaltung oder Gesundheits- und Wohlfahrtswesen zuständig sind. Außerdem gibt es die landwirtschaftliche Unfallversicherung sowie diverse Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände der öffentlichen Hand. Neben den Arbeitnehmern, die die Mehrzahl der Versicherten stellen, sind auch Schüler und Schülerinnen während ihres Schulbesuchs, Kinder in einer Kindertagesstätte oder Menschen, die erste Hilfe zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall leisten, versichert. Das alles klingt kompliziert, ist aber wichtig, denn: Ein Arbeitsunfall oder Wegeunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet werden, um Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten. In der Regel meldet der Arbeitgeber den Unfall. Geschieht der Unfall nicht im Betrieb, sondern auf dem Arbeitsweg, muss der Beschäftigte sich ebenfalls an den im Unternehmen dafür zuständigen Ansprechpartner wenden und den Unfall melden. Wichtig: Die Unfallanzeige und -dokumentation durchs Unternehmen ist auch bei kleineren Unfällen, die scheinbar glimpflich verlaufen sind, von großer Bedeutung. Kommt es zu Spätfolgen, die mit dem Arbeitsunfall im Zusammenhang stehen, hat der Verunfallte so auch Jahre später Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Was ist sonst noch zu beachten? Nach einem Unfall müssen Arbeitnehmer einen Durchgangsarzt aufsuchen. Er muss zwar nicht die medizinische Erstversorgung übernehmen, spielt aber eine wichtige Rolle, wenn der Geschädigte über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig ist oder die Verletzungen voraussichtlich länger als eine Woche behandelt werden müssen. Durchgangsärzte sind meist Unfallchirurgen oder Orthopäden mit einer besonderen Zulassung der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei leichten Verletzungen werden Unfallverletzte vom Durchgangsarzt zur weiteren Behandlung an den Hausarzt überwiesen. In diesen Fällen überwacht der Durchgangsarzt das Heilverfahren gegebenenfalls durch Wiedervorstellungstermine.
Die Frage, ob es sich bei einem Unfall tatsächlich um einen über die gesetzliche Versicherung abgedeckten Arbeits- oder Wegeunfall handelt, ist leider häufig nur schwer zu beantworten und führt insbesondere bei Wegeunfällen sehr häufig zu Rechtsstreitigkeiten – auch weil im Gegensatz zu innerbetrieblichen Unfällen die Abgrenzung zum Privatbereich noch komplizierter ist. Denn in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das Kausalitätsprinzip: Leistungen gibt es nur, wenn die zu einem Arbeits-/Wegeunfall oder einer Berufskrankheit führende Tätigkeit in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stand. Grundsätzlich sind die rechtlichen Grundlagen sowohl für ‚klassische‘ Arbeits- als auch für Wegeunfälle also gleich.
Zündstoff birgt bei Letzteren meist die Frage, ob der Verunfallte seinen direkten Arbeitsweg unterbrochen hat, um einer Angelegenheit im eigenwirtschaftlichen und damit unversicherten Bereich nachzugehen. Im Fall von Marcel B. war die Sache klar: Er befand sich auf dem direkten Weg vom Büro nach Hause. Wer jedoch aus privaten Gründen – zum Beispiel, um noch schnell einen Brief einzuwerfen oder ein paar Kleinigkeiten fürs Abendessen zu kaufen – vom direkten Weg abweicht, ist während dieser Zeit nicht versichert. Selbst die Fahrt zur Tankstelle wird von den Gerichten in der Regel dem privaten Bereich zugeordnet. Ausnahmen sind rar, gelten aber beispielsweise für Umwege, die Eltern nehmen müssen, um ihre Kinder im Kindergarten, in der Schule oder bei einer Tagesmutter abzusetzen oder wieder einzusammeln. Auch wer einen Umweg in Kauf nehmen muss, weil er eine Fahrgemeinschaft gebildet hat, ist weiterhin versichert. Der Versicherungsschutz erlischt durch den Umweg außerdem nicht völlig, sondern lebt wieder auf, sobald der Versicherte auf den direkten Weg zurückkehrt – sofern die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden andauert. Die Frage, wo der Arbeitsweg denn nun genau beginnt und wo er endet, muss ebenfalls immer wieder vor Gericht geklärt werden. So gilt zum Beispiel ein Sturz daheim vor der Haustür als versichert, das Ausrutschen im Treppenhaus aber nicht mehr.
Auch am Arbeitsplatz bzw. im Unternehmen ist nicht unbedingt immer klar, ob ein Unfall nun dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist. So ist zum Beispiel die Rechtslage in den sanitären Bereichen des Unternehmens immer wieder strittig – in der Regel gilt der Besuch des stillen Örtchens wider Erwarten nicht als Arbeitsunfall. Der Weg in die Mittagspause untersteht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, der Versicherungsschutz endet aber mit dem Betreten von Kantine oder Aufenthaltsraum. Auch bei betrieblichen Veranstaltungen und im Homeoffice kann es schnell knifflig werden, einen Unfall als versichert oder eben nicht zu bewerten. Kurz gesagt: Oftmals sind es die teils komplizierten Umstände des Einzelfalls oder auch nur wenige Zentimeter oder Minuten, die verhindern, dass ein Unfall als ein der betrieblichen Sphäre zuzuordnender Arbeitsunfall anerkannt wird.
Aber warum muss das alles eigentlich so kompliziert sein? Wie so oft im Leben geht es natürlich ums Geld. Und die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung können durchaus umfangreich sein – insbesondere, wenn es zu bleibenden Schäden kommt, die zu einer dauerhaften Erwerbsminderung führen.
- Zunächst: Kostenübernahme für die medizinische Versorgung.
- Nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Zahlung von Verletztengeld bis 78 Wochen nach dem Unfall (Ersatzleistung für das Krankengeld der Krankenkassen. Vorteil: Das Verletztengeld ist geringfügig höher.)
- Übergangsgeld während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme, die Höhe orientiert sich am Verletztengeld
- Rentenleistung bei bleibenden Unfallschäden: Minderung der Erwerbsfähigkeit, Jahresarbeitsverdienst etc., Höhe der Rentenleistung (Berechnungsbeispiel?)
- Im Todesfall: Leistungen an die Hinterbliebenen. Sterbegeld für Bestattungskosten, Hinterbliebenenrente (Berechnungsbeispiel?)
Und der Fahrradhelm? Den muss Marcel B. sich selbst ersetzen, genauso wie die zerschlissene Hose. Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt nur in wenigen Ausnahmefällen Sachwerte, zum Beispiel, wenn beim Erste-Hilfe-Leisten etwas kaputt geht. „Durch den Unfall weiß ich aber trotzdem: Ein Fahrradhelm ist definitiv eine gute Investition.“